Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung

von Arbeiten an Fahrzeugen und für Kostenvoranschläge

Firma Heyde Karosseriebau Niederauer Str. 4 01662 Meißen

(Kfz-Reparaturbedingungen – unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik, Friedberg/Hessen)

Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(AGB)

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende

oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen

des Vertragspartners, nachfolgend Kunde genannt, erkennen

wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich

ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten

auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren

Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden

die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

Dasselbe gilt auch für Lieferungen und Leistungen an uns, für den

Fall unserer vorbehaltlosen Annahme der Ware. Alle Vereinbarungen,

die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses

Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Wir erbringen die im Einzelnen spezifizierte Lieferung oder

Leistung zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen.

  1. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss
  2. Unsere Angebote sind freibleibend.
  3. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es

eines schriftlichen spezifizierten Angebotes oder Kostenvoranschlages.

An dieses Angebot / Kostenvoranschlag sind wir vier

Wochen gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart

wird.

  1. Die für die Erstellung des Angebots/Kostenvoranschlags erbrachten

Leistungen können dem Kunden nur dann berechnet

werden, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist. Die Kosten

für die Erstellung des Angebots/Kostenvoranschlags werden

im Falle des Vertragsschlusses auf die dann entstehenden Kosten

angerechnet.

  1. Gegenüber dem Kunden gilt, dass der von ihm unterzeichnete

Auftrag ein bindendes Angebot ist. Wir sind berechtigt, dieses

Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Überreichung oder

Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem

Kunden innerhalb dieser Frist die vertragliche Leistung zu erbringen.

  1. Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis

richten sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung. Wir

geben grundsätzlich keine Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich

schriftlich vereinbart sind.

  1. Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück oder

löst sich anderweitig vom Vertrag, so haben wir Anspruch auf

pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Preises

oder der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz ist höher

oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom

Kunden einen geringerer Schaden nachgewiesen wird.

  1. Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe – und

Überführungsfahrten durchzuführen.

  1. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung

zu verlangen.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt

  1. Unsere Preise bei gewerblichen Kunden sind Nettopreise. Die

Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung

in ihr gesondert ausgewiesen. Für Verbraucher

geben wir Endpreise an. Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz.

Zölle, Abgaben, Verpackung, Versandkosten und

Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte Nebenleistungen

werden zusätzlich berechnet.

  1. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu

ändern, wenn frühestens vier Monate nach Abschluss des Vertrages

deutliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten,

insbesondere bei außerhalb unserer Kontrolle stehender

Preisentwicklungen, (z. B. Transportkosten, bei Material- oder

Herstellungskosten auch unserer Lieferanten, u.a.). Diese werden

wir auf Verlangen nachweisen.

  1. Skonto- oder Rabatt-Zusagen gelten nur, sofern sie schriftlich

vereinbart werden.

  1. Im Versicherungsfall gilt: Der Kunde wird die Reparaturkosten

gegenüber dem Reparaturbetrieb selbst ausgleichen soweit

eine Zahlung durch das Versicherungsunternehmen an den Reparaturbetrieb

nicht oder nicht in voller Höhe der Reparaturkosten erfolgt.

Dies gilt auch für den Betrag der gesetzlichen MwSt. im Falle der

Vorsteuerabzugsberechtigung des Kunden.

  1. Mit der Ablieferung oder der Abnahme des Auftragsgegenstandes

und der Aushändigung der Rechnung ist der vereinbarte

Preis sofort in bar oder EC-cash zur Zahlung fällig. Abweichende Regelungen

sind schriftlich zu vereinbaren.

  1. Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht nach der Bestimmung II.

nicht nach Fälligkeit vollständig nachkommt, sind wir berechtigt,

nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen

Frist vom Vertrag zurückzutreten.

Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten können wir vom Kunden

Sicherheit verlangen. Mit der Ausübung dieser Rechte ist kein

Verzicht auf weitere uns zustehende Rechte und Ansprüche verbunden.

  1. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen,

wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten

oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er

zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt,

als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis

beruht.

  1. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen

Zahlungen des Kunden von ihm nur in einem Umfange zurückgehalten

werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu

den aufgetretenen Mängeln stehen.

  1. Lieferung, Fertigstellung, Abnahme und Erfüllung
  2. Unsere Liefer- oder Fertigstellungstermine sind grundsätzlich

nur annähernd und unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich,

wenn sie schriftlich so bezeichnet wurden. Der Beginn des von

uns angegebenen Liefer- oder Fertigstellungstermins setzt die

Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ändert oder erweitert

sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen

Auftrag, dann haben wir dem Kunden unverzüglich unter Angabe

der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin im Sinne der Bestimmung

IV 1. Sätze 1 und 2 zu nennen.

  1. Wir haften unbeschadet der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen

uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit,

die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung

unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen

beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach

dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle

Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen

sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder

unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der

Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie

abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser

Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten

Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar

an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das

Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits-

und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

  1. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit

verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung

solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung

des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflichten).

Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer

Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar

sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher

Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den

Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch,

soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten

und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

  1. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur

des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit

unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt

dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,

Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  1. Halten wir bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Fahrzeuges

zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten

Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft

nicht ein, so haben wir dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges

Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen oder

80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines

möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber

hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der

Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben;

weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen,

außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

oder in Fällen der Ziffern 2. Und 3. Dieser Bestimmung.

  1. Höhere Gewalt, insbesondere durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser

oder sonstigen Umweltschäden oder bei uns oder unseren

Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Energiemangel,

Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten

und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs-

und Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, die uns

ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den

Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin fertig zu stellen

oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die

oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch

diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir haben darüber

den Kunden unverzüglich nach Bekannt werden des Ereignisses

zu informieren.

Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten,

sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag

berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind

ausgeschlossen.

  1. Nach Erfüllung unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtung wird

dem Kunden die Fertigstellung des Auftragsgegenstandes angezeigt

Die Abholung erfolgt am Geschäftssitz der Firma.

  1. Wünscht der Kunde die Überführung des Auftragsgegenstandes,

erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Dies gilt nicht für

Verbraucher.

  1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber

erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart

ist.

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegen-stand innerhalb

von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen.

Bei Auftragsarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages

ausgeführt werden, verkürzt sich die Abholfrist auf 2 Arbeitstage.

Nach Fristablauf endet die Haftung der Firma für den zufälligen

Untergang des Auftragsgegenstands.

  1. Bei Abnahmeverzug können wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr

berechnen. Der Auftragsgegenstand kann unserem

Ermessen nach auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten

und Gefahren der Aufbewahrung gehen vollständig zu Lasten

des Auftraggebers.

  1. Sachmängelhaftung, Verjährung, Schiedsstelle
  2. Der Kunde hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmängel

zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt dieser als vertragsgemäß

geliefert. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur für

offensichtliche ohne weiteres erkennbare Mängel. Mängelansprüche

des Unternehmers setzen voraus, dass er seiner Untersuchungs-

und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen

ist.

  1. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs

insoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung

genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

  1. Soweit ein Mangel des Auftragsgegenstandes vorliegt, leisten

wir bei einem Unternehmer für Mängel zunächst nach unserer

Wahl Gewähr durch Nachbesserung.

Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die dazu erforderlichen

Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und

Materialkosten, aber nur soweit sich diese nicht dadurch

erhöhen, dass der Auftragsgegen-stand nach einem anderen

Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

  1. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich

nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder

Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere

bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein

Rücktrittsrecht zu.

  1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Mängelansprüche,

wenn uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder wir

schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Liegt

keine vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung

vor, ist die Schadensersatzhaftung aber in diesen Fällen auf

den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden

beschränkt. Bei Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen

Bestimmungen zum Schadenersatz.

Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder

der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln

oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit

der Sache bleiben sämtliche gesetzlichen Rechte des Auftraggebers

unberührt.

  1. Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder

zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Kunde ein

Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts

oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, der bei Abschluss

des Vertrages in Ausübung seiner selbständigen beruflichen,

gewerblichen beziehungsweise hoheitlichen oder fiskalischen

Tätigkeit handelt, verjähren Mängelansprüche des

Kunden innerhalb eines Jahres ab Ablieferung. Ist der Kunde

in solchen Fällen ein Verbraucher, so verjähren die Mängelansprüche

nach den gesetzlichen Regeln.

  1. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gilt

nicht bei Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte

Schäden und Schäden aus der Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen

von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie

für Beschaffenheit der Sache. Dieser vorsätzlichen oder fahrlässigen

Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines

gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

  1. Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewährleistung für Schäden,

die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,

fehlerhafte Montage oder fehlerhafte Inbetriebsetzung durch

den Kunden oder Dritte, durch versäumte Wartungsarbeiten,

wenn diese vom Hersteller empfohlen wurden, durch normale

Abnutzung und normalen Verschleiß, und die durch ungeeignete

Betriebsmittel und durch ungeeignete Austauschwerkstoffe

verursacht wurden. Für diese Schäden übernehmen wir

nur dann Gewährleistung, wenn diese Schäden durch unser

Verschulden verursacht wurden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen

des Abschnitts IV Ziffern 2. bis 4.

Natürlicher Verschleiß schließt Sachmangelansprüche aus.

  1. Wird der Vertragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,

ist der Kunde verpflichtet, den Schaden so gering

wie möglich zu halten. Im Rahmen dessen soll er uns unverzüglich

informieren. Er hat uns Gelegenheit zu geben, ihm einen

nächstgelegenen anerkannten dienstbereiten Betrieb zur

Beseitigung der Betriebsunfähigkeit zu benennen. Dort ersetzte

Teile werden unser Eigentum. Wir ersetzen die notwendig erforderlichen

Kosten für die Beseitigung der Betriebsunfähigkeit.

  1. Sollte Streit über Vorliegen eines Sachmangels entstehen,

kann im gegenseitigen Einvernehmen eine Schiedsstelle des

Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerks angerufen werden.

Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die

Dauer des Verfahrens gehemmt.

Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits

der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während

eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die

Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

  1. Gesamthaftung
  2. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in V. vorgesehen,

ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend

gemachten Anspruchs – außer, dass uns Vorsatz oder grobe

Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, ausgeschlossen.

Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden

bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen

oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von

Sachschäden gemäß § 823 BGB.

Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit.

  1. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen

oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf

die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,

Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  1. Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder

eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung

unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,

Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VII. Eigentumsvorbehaltssicherung, Verwertung, Pflichten gegen

Dritte

Wir behalten uns das Eigentum an eingebauten Teilen, Zubehör und

Aggregaten bis zum unanfechtbaren vollständigen Eingang aller

Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Im

Falle eines Kontokorrentverhältnisses bezieht sich der Vorbehalt auf

den anerkannten Saldo.

VIII. Erweitertes Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht

  1. Uns steht wegen unserer Forderung ein Pfandrecht sowie ein

allgemeines Zurückbehaltungsrecht an den aufgrund des Auftrages

in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.

  1. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher

durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen

Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand

in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche

aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche

Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger

Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber

gehört.

  1. Datenerhebung und -verwendung zur Vertragsabwicklung

Wir verarbeiten und nutzen die von Ihnen schriftlich angegebenen

personenbezogenen Daten, insbesondere zu Name,

Anschrift, Telefon, Fax Mail oder Handy in Verbindung mit den

technischen Daten Ihres Fahrzeugs zur ordnungsgemäßen Abwicklung

des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses (insbesondere

Übermittlung an Versicherer, Sachverständige, Prüfdienstleister

sowie Mietwagenfirmen) und, sowie dies gesetzlich

notwendig ist, z.B. zur Einhaltung von Vorlagefristen gegenüber

dem Finanzamt.

  1. Gerichtsstand
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Für Verträge mit Kaufleuten und juristische Personen des öffentlichen

Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen

gilt als vereinbart: ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten

aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz; auch für

Wechsel- und Scheckprozesse. Dasselbe gilt für Verbraucher,

die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher

Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder

die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthaltsort ins Ausland verlegen.

  1. Salvatorische Klausel, Schriftformerfordernis
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder

undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam

oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des

Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen

oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame

und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen

Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien

mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung

verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten

entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft

erweist.

  1. Änderungen des Vertrags und Abweichungen von diesen AGB

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für

die Aufhebung des vorstehenden Schriftformerfordernisses.

Stand: 02/2017